Editorial

Herrlich, diese Realsatire: Erdogan ./. Böhmermann.

Nach meinen Erfahrungen mit der deutschen Strafjustiz kann ich der Mainzer Staatsanwaltschaft nur dringend empfehlen, in dieser Sache von der Einleitung eines - wenn auch nur Vor- /Ermittlungsverfahren abzusehen.

Begründung:
Der Anzeigenerstatter und seine Rechtsgehilfen, allesamt ausländische Staatsbürger, erscheinen des deutschen Rechts offensichtlich unkundig. Schon ihr Vorbringen, 78 Millionen Türken würden durch den Angeschuldigten so gravierend gemäß § 185 des deutschen Strafgesetzbuches beleidigt, dass ein "schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit" vorläge, zeigt, dass sie nicht nur des deutschen sowie auch des europäischen Rechts unkundig sind.
Diese Vorgehensweise deutet vielmehr darauf hin, dass vorliegend in rechtsmissbräuchlicher Absicht gehandelt wird. Darauf deutet insbesondere die Aussage hin, dass "man also das Vorgehen der deutschen Justiz 'sehr genau beobachten'" werde.
Hierin kann durchaus unschwer der strafbare (§ 185 StGB) Versuch, deutsche Verfassungsorgane zu nötigen (§ 105 StGB), gesehen werden. Hinzu kommt, dass hier zumindest der Anfangsverdacht besteht, dass eine Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§87 StGB) zwecks Lähmung des deutschen Rechtsstaates vorliegt, indem vorgetragen wird, dass "man also das Vorgehen der deutschen Justiz 'sehr genau beobachten'" werde.
Nach deutschem Ermittlungsstrafrecht stellen 78 Millionen Türken hierzulande keine beleidigungsfähige Menschengruppe dar, wie auch zum Beispiel Homosexuelle.
Im Vorgehen der/des Strafanzeigesteller(s) kann im übrigen auch eine gemäß § 164 StGB strafbare Handlung der falschen Verdächtigung erblickt werden, die eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorsieht.
Geforderte Unterlassungserklärungen des Angeschuldigten unterliegen dem deutschen Zivil- bzw. Presserecht. Den Strafantragstellern ist es unbenommen, sich dieses Rechtszugs zu bedienen.

Keine Kommentare: