Berlin-Neukölln, 6.4.2011

An das
Sozialgericht Berlin
Invalidenstraße 52

10557 Berlin

Az.: S 110 AS 3541/11 ER

In dem Verfahren

des Herrn Jörg Falkenhagen-Röfer, Antragsteller zu 1)

des Herrn Georg Falkenhagen Antragsteller zu 2)
nunmehr sich selbst vertretend

beide wohnhaft: XXX

gegen

Jobcenter Berlin Neukölln,
Mainzer Str. 27, 12053 Berlin
Gz.: eR 220/11

legen wir – jeder für sich wie auch gemeinsam -

Beschwerde

gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2011 – hier zugestellt am 22.03.11 – ein.

Begründung:

Es mag zwar zutreffen, dass die Antragsteller in ihrer Existenznot gewisse prozessrechtliche Regularien, wie z. B. die vorherige Einlegung von Widersprüchen gegen offensichtlich falsche Bescheide des Antragsgegners versäumten, um ihr Recht zu finden. Hierauf hin unseren Antrag aus rein formalen Gründen und das auch noch unter Bezugnahme auf obsolete Entscheidungen ebenfalls unterster Instanzen aus anderen Bundesländern abzuwimmeln, grenzt schon fast an Rechtsbeugung.

So ist schon die Tatsachenfeststellung: „Im Übrigen ist nun in absehbarer Zeit mit einer Verkündung der Gesetzesänderung und einer rückwirkenden Leistungsgewährung ab Januar 2011 zu rechnen“ unrichtig und schon von daher die Schlussfolgerung, dass deshalb ein Anordnungsgrund nicht anerkannt werden könnte, unlogisch.

Bis heute befinden sich die Betroffenen vielmehr in einem rechtsfreien Raum. Auf die Zukunft gerichtete und ordnungsgemäß erstellte Bescheide lässt der Antragsgegner nicht nur vermissen, es erhärtet sich hier vielmehr sogar der Verdacht, dass man offenbar glaubt, Schwulen einfach das Gas abdrehen zu dürfen. Wir bekommen jedenfalls ab dem 1. April 2011 (wie sinnig!) nicht mehr, sondern weniger als bisher (siehe beigefügte – auf die Vergangenheit bezogene – Änderungsbescheide). Eine solche Rechtslage (40 € „Schmerzensgeld“ für das 1. Quartal, dafür 95 € weniger in der Zukunft – obwohl wir unserer Mitwirkungspflicht, also Einreichung eines Belegs der laufenden GASAG-Abschlagszahlungen unverzüglich nachgekommen sind – spricht ja wohl jedem rechtsstaatlichen und insbesondere verfassungsfestem Handeln Hohn.

Natürlich haben wir schön brav Widersprüche gegen diese hilflosen Versuche der Exekutive, uns zu helfen, eingelegt, entsprechende Kosten inklusive (sind diese Bürokratieaufwendungen eigentlich in den Bedarfen der Armen enthalten?).


    Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach hiesiger Rechtsauffassung eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts unausweichlich erscheint, da wir anderenfalls gezwungen wären, von unserem Widerstandsrecht gemäß Art. 20 (4) GG Gebrauch machen zu müssen.

In Anbetracht der Tatsache, dass in dem in Rede stehenden Zusammenhang – Art. 1 (1) GG i.V.m. Art. 20 (1) GG – offenbar ein Stillstand der Rechtspflege festzustellen ist, schließt dies notfalls auch Gewalt – Art. 20 (4) - ein.

(Siegel) gez. Unterschriften

DIESER SCHRIFTSATZ WURDE GEMÄSS DEM GELTENDEN TRANSPARENZGEBOT IM INTERNET VERÖFFENTLICHT

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