Finanzgericht Niedersachsen: Steuersplitting auch für Eingetragene Lebenspartnerschaften
Bestehende Regelungen verfassungswidrig
Wie heute bekannt geworden ist, hat das Niedersächsische Finanzgericht am 9. November 2010 (Az. 10 V 309/10) entschieden, dass das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner anzuwenden sei. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
Wir begrüßen die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes, sie entspricht unseren langjährigen Forderungen nach der Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften bei Rechten und Pflichten. Das Finanzgericht hat, wie es erforderlich ist, die Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Juli 2010 zur rückwirkenden Gleichstellung bei der Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer übertragen.
Das ist eine klare Rüge für die Bundesregierung, die gerade ein Jahressteuergesetz auf den Weg gebracht hat, das die Diskriminierung von Lesben und Schwulen im Einkommensteuerrecht weiter festschreibt. Trotz des eindeutigen Votums des Bundesverfassungsgerichtes hatten sich Union und FDP geweigert, die notwendigen Schritte der rechtlichen Gleichstellung zu vollziehen. Dagegen sagt das Gericht in seiner Begründung klar, dass der Ausschluss eingetragenen Lebenspartnerschaften von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig sei.
Seit 2001 sind vor Finanzämtern und Finanzgerichten Verfahren zur gemeinsamen Veranlagung anhängig. Der LSVD hatte wiederholt dazu aufgerufen, aktiv zu werden und das Steuersplitting für Eingetragene Lebenspartnerschaften zu beantragen. All diese Verfahren kommen nun neu ins Rollen: Die Betroffenen können mit Verweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichtes beantragen, dass die Vollziehung der ablehnenden Bescheide des Finanzamts ausgesetzt wird. Das Finanzamt muss ihnen dann den Unterschiedsbetrag zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung auszahlen.
Entsprechende Mustertexte finden die Betroffenen auf unserer Webseite.
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